So entschied es in einem (nicht publizierten) Urteil vom 15. Oktober 2020 (WKL.2019.13), dass von einer Kindergartenschülerin beziehungsweise einem Kindergartenschüler pro Tag ein Zeitaufwand von zweimal 40 Minuten für den Schulweg verlangt werden dürfe. Weiter hielt das Bundesgericht in einem Entscheid im Jahr 2008 fest, dass für Kinder im Kindergartenalter ein halbstündiger Fussmarsch je nach den Umständen noch als zumutbar gelten könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008, Erw. 2.3). In Bezug auf die Gehgeschwindigkeit von fünfjährigen Kindern legte sich das Bundesgericht bislang nicht abschliessend fest.