In casu sei die Wohnadresse der Beschwerdeführer massgebend, weil sie nur zweimal pro Woche fremdbetreut würden. Des Weiteren bringt die Schulleitung vor, der Fussweg von der Kindertagesstätte H._____ in den Kindergarten S._____ betrage via Z-weg 1,4 km und nicht wie behauptet 1,5 km. Zudem biete die Kindertagesstätte H._____ eine Begleitung in den Kindergarten S._____ an. Die Distanz von der Wohnadresse zum Kindergarten S._____ betrage 0,8 km. Je nach Wahl des Schulwegs könnten die Beschwerdeführer ab QQ-Strasse den Schulweg mit F._____ aus ihrer Kindergartenklasse bewältigen. Nach einer "Einübungsphase" sei es ihnen zuzumuten, den Schulweg selbstständig zu Fuss zu gehen. 5.3 5.3.1