Zusätzlich führt die Schulleitung der Kreisschule R._____ im Rahmen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens vor allem aus, für die Schulhauszuteilung und die Berechnung des Schulwegs sei in erster Linie die Wohnadresse relevant. Nur bei einer Fremdbetreuung von mehr als zwei Tagen pro Woche trete im Zusammenhang mit einer Schulhauszuteilung auf Gesuch hin die Adresse der Fremdbetreuung an die Stelle der Wohnadresse. Man berücksichtige bei diesem Richtwert, von welchem Ort eine Schülerin oder ein Schüler an der Mehrzahl der Schultage den Schulweg zu absolvieren habe. In casu sei die Wohnadresse der Beschwerdeführer massgebend, weil sie nur zweimal pro Woche fremdbetreut würden.