5 von 10 scheid festgehalten. Keine Ausführungen finden sich hingegen zur Thematik der Interessenabwägung. Diesbezüglich wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der beiden Beschwerdeführer verletzt. Diese Verletzung kann jedoch geheilt werden, weil sie einerseits nicht besonders schwer wiegt und die Interessenabwägung andererseits im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, Erw. 2.4). Es wird diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere unter Ziffer 6.3, verwiesen. 5. 5.1