Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liege deshalb nicht vor, weil die Schulleitung der Kreisschule R._____ einen erheblichen Ermessenspielraum habe. Wenngleich die schulrätlichen Ausführungen zur vorerwähnten Frage knapp ausgefallen sind, so hat sich der Schulrat des Bezirks Q._____ doch mit der Thematik auseinandergesetzt und die Schlussfolgerung im Beschwerdeent-