Wie sich dem Beschwerdeentscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ entnehmen lässt, hat dieser die Frage, weshalb die beiden Beschwerdeführer und nicht die anderen Kinder, deren Wohnort teils erheblich näher beim Kindergarten S._____ liege, in den viermal weiter entfernten Kindergarten S._____ geschickt würden, mit der Begründung beantwortet, dass es keine Rolle spiele, dass es einen näher gelegenen Kindergarten gebe und Nachbarskinder diesem zugeteilt worden seien. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liege deshalb nicht vor, weil die Schulleitung der Kreisschule R._____ einen erheblichen Ermessenspielraum habe.