Angesichts der oben erwähnten Praxis bei der Behandlung von Beschwerden gegen Kindergartenund Schulhauszuteilungen ist nicht zu bemängeln, dass sich der Schulrat des Bezirks Q._____ in casu bei der Behandlung der Beschwerde eine gewisse Zurückhaltung auferlegte. 4.2.3 Wie bereits oben ausgeführt, rügen die Beschwerdeführer, der Schulrat des Bezirks Q._____ habe sich nicht mit wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Kindergartenzuweisung auseinandergesetzt und keine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Kreisschule R._____ und den privaten Interessen der beiden Beschwerdeführer und deren Eltern vorgenommen.