Sowohl den Schulräten der Bezirke als auch dem Regierungsrat stehen im Beschwerdeverfahren eine an sich uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Da den Gemeinden als Schulträger in Bezug auf die Organisation der Schule sowie der Schulplanung ein Autonomiebereich zusteht, der ihnen unter anderem bei Kindergartenzuweisungen einen beträchtlichen Ermessensspielraum einräumt (vgl. Ziffer 2.), auferlegen sich sowohl die Schulräte der Bezirke als auch der Regierungsrat bei Beurteilung von Beschwerden hinsichtlich der Zuteilungen aus naheliegenden Gründen eine gewisse Zurückhaltung.