Die Behörde muss jedoch nicht alle vorgebrachten Argumente würdigen, sondern darf sich auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründungsdichte genügt den verfassungsrechtlichen Standards, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls anfechten kann (KIE- NER/ RÜTSCHE/ KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2021, N 244). 4.2.2