Dass die Kindergartenzuteilung offenbar ausschliesslich mit dem angeblichen Freiraum der Kreisschule R._____ begründet werde und nicht auf die persönlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführer eingegangen werde beziehungsweise diese nicht den Interessen der Kreisschule R._____ bezüglich ihres planerischen Freiraums gegenübergestellt würden, erweise sich der angefochtene Entscheid als unangemessen und unverhältnismässig, allenfalls sogar als willkürlich. Zudem würdige der angefochtene Entscheid die Betreuungssituation der Eltern der Beschwerdeführer nicht. Damit monieren sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. 4.2 4.2.1