Als Rechtsmittelinstanz sei der Schulrat gehalten, angefochtene Entscheide unter anderem auch auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Diese sei ein Ausfluss der Verhältnismässigkeit, ein Kriterium, das in Fällen wie dem vorliegenden entscheidend sei. Zwar habe sich der Schulrat des Bezirks Q._____ mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Wegstrecke von ihrem Wohnort zum Kindergarten S._____ zumutbar sei. Wichtiger wäre jedoch gewesen, die Frage zu behandeln, mit welchem Argument die Kreisschule R._____ sich weigere, sie beide dem Kindergarten T._____ zuzuweisen.