Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat in formeller Hinsicht im Wesentlichen, dass der Schulrat des Bezirks Q._____ als Vorinstanz verschiedene Vorbringen nicht behandelt beziehungsweise unrichtig gewürdigt habe. Die Beschwerdeführer führen dazu im Wesentlichen aus, durch die Einschränkung der Kognition, wonach nur klar gesetzeswidrige Entscheide "umgestossen" würden, gehe der Schulrat des Bezirks Q._____ mit seiner Haltung viel zu weit. Als Rechtsmittelinstanz sei der Schulrat gehalten, angefochtene Entscheide unter anderem auch auf ihre Angemessenheit zu prüfen.