Die Strassen seien durchwegs mit Tempo 30 km/h signalisiert und es habe künstliche Fahrbahnverengungen. Die Kinder müssten keine gefährliche Strasse oder dergleichen überqueren. Die Frage des Schleichverkehrs (generell oder zum Spital Q._____) ändere nichts an dieser Feststellung. In anderen Gemeinden müssten Kindergartenkinder oftmals eine Kantonstrasse oder sonst eine stark befahrene Strasse (Tempo 50 km/h) überqueren. Es könne nachvollzogen werden, dass die vorgenommene Zuteilung für die Eltern der Beschwerdeführer organisatorisch eine Herausforderung sei. Es werde nicht belegt, dass die Eltern in ihrer beruflichen Tätigkeit massiv eingeschränkt würden.