Der Schulrat des Bezirks begründete die Abweisung der Beschwerde in seinem Entscheid vor allem damit, dass der Schulweg von der Wohnadresse in den Kindergarten S._____ von rund 800 m für die Beschwerdeführer im Bereich des Zumutbaren liege. Dass es einen näher liegenden Kindergarten gebe und Nachbarskinder dorthin gehen würden, spiele keine Rolle. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liege nicht vor, weil die Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum habe. Der Schulweg sei auch sicher. Er führe durch die "Gartenstadt" des H-Quartiers. Die Strassen seien durchwegs mit Tempo 30 km/h signalisiert und es habe künstliche Fahrbahnverengungen.