zu. Kinder aus gleichen Quartieren können unter Vorbehalt des Willkürverbots bei der Umsetzung solcher Massnahmen verschieden behandelt werden. Schulhauszuteilungen sind rechtlich somit nicht haltbar, wenn der Schulweg unzumutbar ist und die Gemeinde keine Massnahmen dagegen ergreift beziehungsweise keine Unterstützung leistet oder wenn eine Zuteilung willkürlich erscheint (vgl. Fact Sheet "Schulweg" des BKS vom 31. März 2023, abrufbar unter: https://www.schulen-aargau.ch/media/schulen-aargau/schulorganisation/infrastruktur/schulstandorte/bksvs-merkblatt-schulweg-transportkosten.pdf). 3. 3.1