Der Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Ungleichbehandlungen im Rahmen der Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten müssen sich vernünftig begründen lassen beziehungsweise sachlich haltbar sein (vgl. BGE 136 I 345, Erw. 5 mit Hinweisen). Allerdings kommt dem Rechtsgleichheitsgebot ähnlich wie im Planungsrecht (vgl. BGE 121 I 245, Erw. 6e/bb mit Hinweisen) auch bei schulplanerischen Massnahmen wie Klasseneinteilungen und Schulhauszuteilungen eine abgeschwächte Bedeutung