Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich aus Art. 11 BV (Recht auf Förderung der Kinder und Jugendlichen) nicht direkt ein Anspruch auf die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus ableiten. Die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus greift nicht in den Schutzbereich der Schülerin oder des Schülers auf Unversehrtheit und Förderung seiner Entwicklung im Sinne von Art. 11 BV ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008, Erw. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019, Erw. 5.3).