die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulbildung nicht gefährden (vgl. BGE 133 I 156, Erw. 3.1). Aus dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht – und aus dem Anspruch auf Chancen- und Rechtsgleichheit – ergibt sich auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Kinder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008, Erw. 2.2).