Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, zu dem auch der obligatorische Kindergartenunterricht zählt. Die Kantone sorgen gemäss Art. 62 Abs. 2 BV für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht ist unentgeltlich und muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulbildung nicht gefährden (vgl. BGE 133 I 156, Erw.