{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-01-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2024-000083_2024-01-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9903", "Checksum": "6e6b86c50680c04b1112a93b14170008"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB.2024.000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 24.01.2024 RRB.2024.000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 24.01.2024 RRB.2024.000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 24.01.2024 RRB.2024.000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:51:17", "Checksum": "45c787481844352bd23956e600fa7442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 24.01.2024 RRB.2024.000083\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 24. Januar 2024 Versand: 30. Januar 2024\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2024-000083\n\nA._____ und B._____, Q._____; Beschwerde vom 14. September 2023 gegen den Entscheid\ndes Schulrats des Bezirks Q._____ vom 8. August 2023 betreffend Kindergartenzuteilung; Abweisung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA._____ und B._____, beide geboren am tt.mm.jjjj, wurden von der Schulleitung der Kreisschule\nR._____ mit Entscheid vom 15. Mai 2023 per Beginn des Schuljahrs 2023/24 dem Kindergarten\nS._____ zugewiesen. Momentan besuchen die beiden Kinder den vorerwähnten Kindergarten seit\nEnde der Sommerferien.\n\nB.\n\nGegen diesen Laufbahnentscheid erhoben A._____ und B._____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, C._____ und D._____, diese vertreten durch Dr. E._____, Fürsprecher, Q._____, mit Eingabe\nvom 8. Juni 2023 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks Q._____. Mit Entscheid vom 8. August\n2023 bestätigte der Schulrat den Entscheid der Schulleitung der Kreisschule R._____. Er wies die\nBeschwerde ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den schulrätlichen Beschwerdeentscheid die aufschiebende Wirkung.\n\nC.\n\nMit Eingabe vom 14. September 2023 reichten A._____ und B._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, C._____ und D._____, diese vertreten durch Dr.\nE._____, Fürsprecher, Q._____, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein und stellen folgende Anträge:\n\n\"1. Der Entscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ vom 8. August 2023 sei aufzuheben, und es\nseien die Beschwerdeführer dem Kindergarten T._____ zuzuweisen.\n\n2. Mittels vorsorglicher Verfügung seien die Beschwerdeführer per sofort dem Kindergarten\nT._____ zuzuweisen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).\"\n\nD.\n\nMit Instruktionsverfügung vom 19. September 2023 wurden der Schulrat des Bezirks Q._____ und\ndie Schulleitung der Kreisschule R._____ zur Stellungnahme und Einreichung sämtlicher Akten aufgefordert. In der Folge nahm der Schulrat mit Eingabe vom 22. September 2023 Stellung und reichte\ndie Vorakten ein. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde.\nE.\n\nDie Beschwerdeführer reichten mit Schreiben vom 25. September 2023 diverse Unterlagen ein und\nersuchten, die Eingabe als echtes Novum zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde die vorerwähnte Eingabe der Schulleitung der Kreisschule R._____ zur Stellungnahme und dem Schulrat des Bezirks Q._____ zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nDie Schulleitung der Kreisschule R._____ äusserte sich daraufhin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023.\nDiese wurde den Beschwerdeführern und dem Schulrat des Bezirks Q._____ mit Verfügung vom\n6. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugeschickt.\n\nF.\n\nMit Eingabe vom 6. Oktober 2023 liess sich die Schulleitung der Kreisschule R._____ zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren Abweisung. In der Folge wurde die vorerwähnte Vernehmlassung den Beschwerdeführern und dem Schulrat des Bezirks Q._____ mit Verfügung vom\n13. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugesendet.\n\nG.\n\nDas Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) erliess am 17. Oktober 2023 einen Zwischenentscheid und wies den Antrag der Beschwerdeführer um ihre sofortige Zuweisung in den Kindergarten\nT._____ ab. Der Schulrat des Bezirks Q._____ hatte zuvor mit Eingabe vom 22. September 2023\nund die Schulleitung der Kreisschule R._____ mit Schreiben vom 28. September 2023 zum vorerwähnten Antrag der Beschwerdeführer Stellung genommen. In der Folge hatten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 ihre Rückäusserung eingereicht.\n\nH.\n\nMit Schreiben vom 30. Oktober 2023 informierten die Beschwerdeführer den Rechtsdienst BKS über\ndie Situation betreffend ihren Weg vom Kindergarten S._____ zur Turnhalle des Schulhauses\nT._____ und ihren Schulweg. In der Folge wurde die Schulleitung der Kreisschule R._____ und der\nSchulrat des Bezirks Q._____ mit Verfügung vom 2. November 2023 um Stellungnahme respektive\nKenntnisnahme ersucht. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gebeten, zwei Fragen zu beantworten. Die Beschwerdeführer kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 9. November 2023 nach.\nDie Schulleitung der Kreisschule R._____ äusserte sich mit Schreiben vom 17. November 2023. In\nder Folge wurde den Parteien die vorerwähnten Eingaben mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde das Instruktionsverfahren für abgeschlossen erklärt.\n\nI.\n\nAuf die verschiedenen Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\nGemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Beschlüsse und\nEntscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführer sind durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen berührt\nund damit im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zur Beschwerde legitimiert.\nAuf die Beschwerde wird deshalb eingetreten.\n\n2 von 10\n2.\n\n"}