PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 24. Januar 2024 Versand: 30. Januar 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000083 A._____ und B._____, Q._____; Beschwerde vom 14. September 2023 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ vom 8. August 2023 betreffend Kindergartenzuteilung; Ab- weisung Sachverhalt A. A._____ und B._____, beide geboren am tt.mm.jjjj, wurden von der Schulleitung der Kreisschule R._____ mit Entscheid vom 15. Mai 2023 per Beginn des Schuljahrs 2023/24 dem Kindergarten S._____ zugewiesen. Momentan besuchen die beiden Kinder den vorerwähnten Kindergarten seit Ende der Sommerferien. B. Gegen diesen Laufbahnentscheid erhoben A._____ und B._____, gesetzlich vertreten durch ihre El- tern, C._____ und D._____, diese vertreten durch Dr. E._____, Fürsprecher, Q._____, mit Eingabe vom 8. Juni 2023 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks Q._____. Mit Entscheid vom 8. August 2023 bestätigte der Schulrat den Entscheid der Schulleitung der Kreisschule R._____. Er wies die Beschwerde ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den schulrätlichen Beschwerdeent- scheid die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 14. September 2023 reichten A._____ und B._____ (im Folgenden: Beschwerde- führer), gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, C._____ und D._____, diese vertreten durch Dr. E._____, Fürsprecher, Q._____, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein und stel- len folgende Anträge: "1. Der Entscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ vom 8. August 2023 sei aufzuheben, und es seien die Beschwerdeführer dem Kindergarten T._____ zuzuweisen. 2. Mittels vorsorglicher Verfügung seien die Beschwerdeführer per sofort dem Kindergarten T._____ zuzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)." D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2023 wurden der Schulrat des Bezirks Q._____ und die Schulleitung der Kreisschule R._____ zur Stellungnahme und Einreichung sämtlicher Akten auf- gefordert. In der Folge nahm der Schulrat mit Eingabe vom 22. September 2023 Stellung und reichte die Vorakten ein. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführer reichten mit Schreiben vom 25. September 2023 diverse Unterlagen ein und ersuchten, die Eingabe als echtes Novum zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung vom 27. Septem- ber 2023 wurde die vorerwähnte Eingabe der Schulleitung der Kreisschule R._____ zur Stellung- nahme und dem Schulrat des Bezirks Q._____ zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Schulleitung der Kreisschule R._____ äusserte sich daraufhin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023. Diese wurde den Beschwerdeführern und dem Schulrat des Bezirks Q._____ mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugeschickt. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 liess sich die Schulleitung der Kreisschule R._____ zur Be- schwerde vernehmen und beantragt deren Abweisung. In der Folge wurde die vorerwähnte Ver- nehmlassung den Beschwerdeführern und dem Schulrat des Bezirks Q._____ mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugesendet. G. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) erliess am 17. Oktober 2023 einen Zwischenent- scheid und wies den Antrag der Beschwerdeführer um ihre sofortige Zuweisung in den Kindergarten T._____ ab. Der Schulrat des Bezirks Q._____ hatte zuvor mit Eingabe vom 22. September 2023 und die Schulleitung der Kreisschule R._____ mit Schreiben vom 28. September 2023 zum vorer- wähnten Antrag der Beschwerdeführer Stellung genommen. In der Folge hatten die Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 ihre Rückäusserung eingereicht. H. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 informierten die Beschwerdeführer den Rechtsdienst BKS über die Situation betreffend ihren Weg vom Kindergarten S._____ zur Turnhalle des Schulhauses T._____ und ihren Schulweg. In der Folge wurde die Schulleitung der Kreisschule R._____ und der Schulrat des Bezirks Q._____ mit Verfügung vom 2. November 2023 um Stellungnahme respektive Kenntnisnahme ersucht. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gebeten, zwei Fragen zu beant- worten. Die Beschwerdeführer kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 9. November 2023 nach. Die Schulleitung der Kreisschule R._____ äusserte sich mit Schreiben vom 17. November 2023. In der Folge wurde den Parteien die vorerwähnten Eingaben mit Instruktionsverfügung vom 23. Novem- ber 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde das Instruktionsverfahren für abgeschlos- sen erklärt. I. Auf die verschiedenen Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Erwägungen 1. Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Beschlüsse und Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Re- gierungsrat geführt werden. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und die Beschwerde- führer sind durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen berührt und damit im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde wird deshalb eingetreten. 2 von 10 2. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) gewährleistet den An- spruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, zu dem auch der obligatorische Kindergartenunterricht zählt. Die Kantone sorgen gemäss Art. 62 Abs. 2 BV für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht ist unentgeltlich und muss grund- sätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulbildung nicht gefährden (vgl. BGE 133 I 156, Erw. 3.1). Aus dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht – und aus dem Anspruch auf Chancen- und Rechtsgleichheit – ergibt sich auch ein verfassungsmässiger An- spruch auf einen zumutbaren Schulweg. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich nach sei- ner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Kinder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008, Erw. 2.2). Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler in eines von mehreren Schulhäusern innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands stellt die Zumutbarkeit des Schulwegs ein wesentliches Kriterium dar. Weitere Kriterien sind Klassengrösse (Vorgaben des Kantons bezüglich Mindest- und Höchstschülerzahlen), gute Durchmischung (Geschlecht, Herkunft, Sprache), kein Kind muss den Schulweg allein bestreiten, Wünsche der Eltern/Kinder etc. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich aus Art. 11 BV (Recht auf Förderung der Kinder und Jugendlichen) nicht direkt ein Anspruch auf die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus ableiten. Die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus greift nicht in den Schutzbereich der Schülerin oder des Schülers auf Unversehrtheit und Förderung seiner Entwicklung im Sinne von Art. 11 BV ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008, Erw. 2.4 mit Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019, Erw. 5.3). Des Weiteren kommt den Gemeinden bei der Zuteilung der Kinder auf die einzelnen Schulhäuser ein erhebliches Ermessen zu. Ein Ermessensmissbrauch – und damit eine zu korrigierende Rechtsver- letzung – wird dann angenommen, wenn die Behörde die bei der Ermessensausübung zu achtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Verhält- nismässigkeitsprinzip oder das Verbot der Willkür, verletzt. Der Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsa- chen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Be- handlung. Ungleichbehandlungen im Rahmen der Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten müssen sich vernünftig begründen lassen beziehungsweise sachlich haltbar sein (vgl. BGE 136 I 345, Erw. 5 mit Hinweisen). Allerdings kommt dem Rechtsgleichheitsgebot ähnlich wie im Planungsrecht (vgl. BGE 121 I 245, Erw. 6e/bb mit Hinweisen) auch bei schulplanerischen Massnahmen wie Klasseneinteilungen und Schulhauszuteilungen eine abgeschwächte Bedeutung zu. Kinder aus gleichen Quartieren können unter Vorbehalt des Willkürverbots bei der Umsetzung solcher Massnahmen verschieden behandelt werden. Schulhauszuteilungen sind rechtlich somit nicht haltbar, wenn der Schulweg unzumutbar ist und die Gemeinde keine Massnahmen dagegen ergreift beziehungsweise keine Unterstützung leistet oder wenn eine Zuteilung willkürlich erscheint (vgl. Fact Sheet "Schulweg" des BKS vom 31. März 2023, abrufbar unter: https://www.schulen-aargau.ch/media/schulen-aargau/schulorganisation/infrastruk- tur/schulstandorte/bksvs-merkblatt-schulweg-transportkosten.pdf). 3. 3.1 Die Schulleitung der Kreisschule R._____ begründete die Zuteilung der beiden Beschwerdeführer in den Kindergarten S._____ hauptsächlich damit, dass bei der Zuteilung der Kinder verschiedene Kri- 3 von 10 terien massgebend seien. Ein wichtiges Kriterium seien ausgeglichene Klassengrössen und Klassen- zusammensetzungen. Zudem seien für die Zuteilung der Kinder die Anzahl Abteilungen an den ein- zelnen Standorten und die Wohnadressen der Kinder massgebend. Da sich die Wohnadressen der jährlich neu einzuteilenden Kinder verschieben würden, könne dies dazu führen, dass ein Quartierteil oder einzelne Strassen nicht immer dem gleichen oder dem nächstgelegenen Schulstandort zuge- wiesen werden könnten. Der maximal zumutbare Schulweg betrage 1,5 km. Die Erfahrung der letz- ten Jahre zeige, dass der Schulweg in den Kindergarten S._____ für die Kinder gut zu bewältigen sei. Die Zuteilung der beiden Beschwerdeführer in den Kindergarten T._____ anstatt S._____ hätte zu einem grösseren Ungleichgewicht (total 22 Kinder im Kindergarten T._____ und 11 Kinder im Kin- dergarten S._____) geführt. Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler in eines von mehreren Schulhäusern stelle die Zumutbarkeit des Schulwegs ein wesentliches Kriterium dar. Im konkreten Fall sei der Schulweg zumutbar. 3.2 Der Schulrat des Bezirks begründete die Abweisung der Beschwerde in seinem Entscheid vor allem damit, dass der Schulweg von der Wohnadresse in den Kindergarten S._____ von rund 800 m für die Beschwerdeführer im Bereich des Zumutbaren liege. Dass es einen näher liegenden Kindergar- ten gebe und Nachbarskinder dorthin gehen würden, spiele keine Rolle. Eine Verletzung des Rechts- gleichheitsgebots liege nicht vor, weil die Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum habe. Der Schulweg sei auch sicher. Er führe durch die "Gartenstadt" des H-Quartiers. Die Strassen seien durchwegs mit Tempo 30 km/h signalisiert und es habe künstliche Fahrbahnverengungen. Die Kin- der müssten keine gefährliche Strasse oder dergleichen überqueren. Die Frage des Schleichver- kehrs (generell oder zum Spital Q._____) ändere nichts an dieser Feststellung. In anderen Gemein- den müssten Kindergartenkinder oftmals eine Kantonstrasse oder sonst eine stark befahrene Strasse (Tempo 50 km/h) überqueren. Es könne nachvollzogen werden, dass die vorgenommene Zuteilung für die Eltern der Beschwerdeführer organisatorisch eine Herausforderung sei. Es werde nicht belegt, dass die Eltern in ihrer beruflichen Tätigkeit massiv eingeschränkt würden. Die Eltern hätten bei der Kindergartenzuteilung damit rechnen müssen, dass nicht zwingend eine Zuteilung in den nächsten Standort garantiert sei. Die übrigen Zuteilungskriterien der Kreisschule R._____ (wie Klassengrösse/Durchmischung/mindestens zu zweit auf dem Schulweg) würden in anderen Kreis- schulen (zum Beispiel in U._____) ebenfalls angewendet. Dass man die Beschwerdeführer einzig wegen der Aufrechterhaltung einer zweiten Kindergartenabteilung in den Kindergarten S._____ zu- gewiesen habe und damit die Stelle der Lehrperson sichern wolle, treffe möglicherweise zu, liege aber im planerischen Freiraum, den eine Schulleitung haben müsse. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat in formeller Hinsicht im We- sentlichen, dass der Schulrat des Bezirks Q._____ als Vorinstanz verschiedene Vorbringen nicht be- handelt beziehungsweise unrichtig gewürdigt habe. Die Beschwerdeführer führen dazu im Wesentli- chen aus, durch die Einschränkung der Kognition, wonach nur klar gesetzeswidrige Entscheide "umgestossen" würden, gehe der Schulrat des Bezirks Q._____ mit seiner Haltung viel zu weit. Als Rechtsmittelinstanz sei der Schulrat gehalten, angefochtene Entscheide unter anderem auch auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Diese sei ein Ausfluss der Verhältnismässigkeit, ein Kriterium, das in Fällen wie dem vorliegenden entscheidend sei. Zwar habe sich der Schulrat des Bezirks Q._____ mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Wegstrecke von ihrem Wohnort zum Kindergarten S._____ zumutbar sei. Wichtiger wäre jedoch gewesen, die Frage zu behandeln, mit welchem Argument die Kreisschule R._____ sich weigere, sie beide dem Kindergarten T._____ zuzuweisen. So hätte insbe- sondere die Frage beantwortet werden müssen, warum ausgerechnet sie beide und nicht die ande- ren Kinder, deren Wohnort teils erheblich näher beim Kindergarten S._____ liege, in den viermal wei- ter entfernten Kindergarten S._____ geschickt würden. Das offensichtliche Hauptargument der 4 von 10 Kreisschule R._____ und des Schulrats des Bezirks Q._____ stelle die "Aufrechterhaltung" einer zweiten Kindergartenabteilung am Standort S._____ dar und damit die Sicherung der Stelle der Kin- dergartenlehrperson. Dass die Kindergartenzuteilung offenbar ausschliesslich mit dem angeblichen Freiraum der Kreisschule R._____ begründet werde und nicht auf die persönlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführer eingegangen werde beziehungsweise diese nicht den Interessen der Kreisschule R._____ bezüglich ihres planerischen Freiraums gegenübergestellt würden, erweise sich der ange- fochtene Entscheid als unangemessen und unverhältnismässig, allenfalls sogar als willkürlich. Zu- dem würdige der angefochtene Entscheid die Betreuungssituation der Eltern der Beschwerdeführer nicht. Damit monieren sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst unter anderem das Recht auf Be- gründung. Daraus erwächst den Behörden die Pflicht, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hö- ren, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss jedoch nicht alle vorgebrachten Argumente würdigen, sondern darf sich auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründungsdichte genügt den verfas- sungsrechtlichen Standards, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls anfechten kann (KIE- NER/ RÜTSCHE/ KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2021, N 244). 4.2.2 Sowohl den Schulräten der Bezirke als auch dem Regierungsrat stehen im Beschwerdeverfahren eine an sich uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Da den Gemeinden als Schulträger in Be- zug auf die Organisation der Schule sowie der Schulplanung ein Autonomiebereich zusteht, der ihnen unter anderem bei Kindergartenzuweisungen einen beträchtlichen Ermessensspielraum ein- räumt (vgl. Ziffer 2.), auferlegen sich sowohl die Schulräte der Bezirke als auch der Regierungsrat bei Beurteilung von Beschwerden hinsichtlich der Zuteilungen aus naheliegenden Gründen eine ge- wisse Zurückhaltung. Angesichts der oben erwähnten Praxis bei der Behandlung von Beschwerden gegen Kindergarten- und Schulhauszuteilungen ist nicht zu bemängeln, dass sich der Schulrat des Bezirks Q._____ in casu bei der Behandlung der Beschwerde eine gewisse Zurückhaltung auferlegte. 4.2.3 Wie bereits oben ausgeführt, rügen die Beschwerdeführer, der Schulrat des Bezirks Q._____ habe sich nicht mit wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Kindergartenzuweisung auseinanderge- setzt und keine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Kreisschule R._____ und den pri- vaten Interessen der beiden Beschwerdeführer und deren Eltern vorgenommen. Wie sich dem Beschwerdeentscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ entnehmen lässt, hat dieser die Frage, weshalb die beiden Beschwerdeführer und nicht die anderen Kinder, deren Wohnort teils erheblich näher beim Kindergarten S._____ liege, in den viermal weiter entfernten Kindergarten S._____ geschickt würden, mit der Begründung beantwortet, dass es keine Rolle spiele, dass es ei- nen näher gelegenen Kindergarten gebe und Nachbarskinder diesem zugeteilt worden seien. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liege deshalb nicht vor, weil die Schulleitung der Kreis- schule R._____ einen erheblichen Ermessenspielraum habe. Wenngleich die schulrätlichen Ausfüh- rungen zur vorerwähnten Frage knapp ausgefallen sind, so hat sich der Schulrat des Bezirks Q._____ doch mit der Thematik auseinandergesetzt und die Schlussfolgerung im Beschwerdeent- 5 von 10 scheid festgehalten. Keine Ausführungen finden sich hingegen zur Thematik der Interessenabwä- gung. Diesbezüglich wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der beiden Beschwerdeführer ver- letzt. Diese Verletzung kann jedoch geheilt werden, weil sie einerseits nicht besonders schwer wiegt und die Interessenabwägung andererseits im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, Erw. 2.4). Es wird diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere unter Ziffer 6.3, verwiesen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen in materieller Hinsicht vor allem, der Schulweg von ihrem Zuhause an der V-Strasse in Q._____ in den Kindergarten S._____ sei unzumutbar. Sie begründen dies im We- sentlichen damit, dass der Schulweg für Kindergartenkinder gefährlich sei und mit 800 m mehr als viermal länger als der Weg zum Kindergarten T._____. Der Schulweg führe über die W-Strasse und die X-Strasse, beides Verkehrswege, die von Besucherinnen und Besucher und Mitarbeitenden des Spitals Q._____ permanent benutzt würden. Im Rahmen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens bringen sie im Weitern vor, sie würden nach Ende der Herbstferien 2023 anstatt an einem Tag an zwei Tagen die Kindertagesstätte H._____ besuchen. Daraus ergebe sich, dass sie sowohl am Mittwoch wie auch am Freitag den sehr langen Weg vom Kindergarten S._____ in die Kindertagesstätte H._____ gehen müssten. Dieser Schulweg betrage 1,5 km und sei völlig unzumutbar; er führe über die Y-Strasse. Zudem müssten sie am Freitag jeweils den Hin- und Rückweg vom Kindergarten S._____ in die Turnhalle des Z-Schul- hauses zurücklegen. Dies sei für sie beide und auch die anderen Kindergartenkinder sehr anstren- gend. 5.2 Die beiden Vorinstanzen haben in ihrem jeweiligen Entscheid Ausführungen zur Zumutbarkeit des Schulwegs gemacht. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in den Ziffern 3.1 und 3.2 verwie- sen. Zusätzlich führt die Schulleitung der Kreisschule R._____ im Rahmen des regierungsrätlichen Be- schwerdeverfahrens vor allem aus, für die Schulhauszuteilung und die Berechnung des Schulwegs sei in erster Linie die Wohnadresse relevant. Nur bei einer Fremdbetreuung von mehr als zwei Ta- gen pro Woche trete im Zusammenhang mit einer Schulhauszuteilung auf Gesuch hin die Adresse der Fremdbetreuung an die Stelle der Wohnadresse. Man berücksichtige bei diesem Richtwert, von welchem Ort eine Schülerin oder ein Schüler an der Mehrzahl der Schultage den Schulweg zu absol- vieren habe. In casu sei die Wohnadresse der Beschwerdeführer massgebend, weil sie nur zweimal pro Woche fremdbetreut würden. Des Weiteren bringt die Schulleitung vor, der Fussweg von der Kin- dertagesstätte H._____ in den Kindergarten S._____ betrage via Z-weg 1,4 km und nicht wie be- hauptet 1,5 km. Zudem biete die Kindertagesstätte H._____ eine Begleitung in den Kindergarten S._____ an. Die Distanz von der Wohnadresse zum Kindergarten S._____ betrage 0,8 km. Je nach Wahl des Schulwegs könnten die Beschwerdeführer ab QQ-Strasse den Schulweg mit F._____ aus ihrer Kindergartenklasse bewältigen. Nach einer "Einübungsphase" sei es ihnen zuzumuten, den Schulweg selbstständig zu Fuss zu gehen. 5.3 5.3.1 Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich – wie bereits oben ausgeführt – nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Wegs und den damit ver- bundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Kinder (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008, Erw. 2.2). 6 von 10 Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2022 (vgl. WKL.2021.18, Erw. 4) stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in der jüngsten Rechtsprechung vermehrt auf den konkreten Zeitaufwand zur Bewältigung des Schulwegs anstatt auf die Anzahl Leistungskilometer ab. So ent- schied es in einem (nicht publizierten) Urteil vom 15. Oktober 2020 (WKL.2019.13), dass von einer Kindergartenschülerin beziehungsweise einem Kindergartenschüler pro Tag ein Zeitaufwand von zweimal 40 Minuten für den Schulweg verlangt werden dürfe. Weiter hielt das Bundesgericht in einem Entscheid im Jahr 2008 fest, dass für Kinder im Kindergartenalter ein halbstündiger Fuss- marsch je nach den Umständen noch als zumutbar gelten könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008, Erw. 2.3). In Bezug auf die Gehgeschwindigkeit von fünfjährigen Kindern legte sich das Bundesgericht bislang nicht abschliessend fest. Nicht beanstandet wurde vom Bundesgericht im Urteil 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 die von der Vorinstanz angenommene ty- pische Gehgeschwindigkeit von 3,0–3,5 km/h für einen Erstklässler (zit. Urteil Erw. 2.3.3 und 2.4.3). Das Verwaltungsgericht führte im nicht publizierten Urteil vom 15. Oktober 2020 (WKL.2019.13) aus, im Kindergartenalter dürfe von einer Gehgeschwindigkeit (in der Ebene) von maximal 3 km/h ausge- gangen werden (zit. Urteil Erw. 8.1 und 8.3). Entsprechend kann bei vier- bis fünfjährigen Kindergar- tenkindern – aufgrund des jeweils konkreten Schulwegs – auch eine Gehgeschwindigkeit von 2,0 km/h oder 2,5 km/h zur Berechnung des Zeitaufwands für den Schulweg herangezogen werden. In Bezug auf die Mittagspause geht die Rechtsprechung davon aus, dass Schulkinder über den Mit- tag effektiv 40 Minuten zu Hause zur Verfügung haben sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_838/2017 vom 22. Februar 2018, Erw. 4.3). Zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulwegs sind objektive Kriterien wie Strassen ohne Trottoirs, Strassenübergänge bei Strassen mit hohem Ver- kehrsaufkommen ohne Lichtsignal oder ohne Fussgängerstreifen mit Mittelinsel, längere Wegstre- cken durch einsame Wälder, Höchstgeschwindigkeiten, Schwerverkehrsanteil, Beleuchtungssitua- tion) etc. massgebend (vgl. Fact Sheet "Schulweg" des BKS, a.a.O.). 5.3.2 Da die beiden Beschwerdeführer an der Mehrzahl der Tage (Montag, Dienstag und Donnerstag) den Schulweg von der V-Strasse in den Kindergarten S._____ (aktuell einmal pro Tag Hin- und Rück- weg) zurücklegen müssen, ist die oben dargelegte Praxis der Schulleitung der Kreisschule R._____ nachvollziehbar, wonach in casu die Wohnadresse für die Schulhauszuteilung massgebend ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00543 vom 25. November 2021, Erw. 6.4). Der Schulweg von der Wohnadresse zum Kindergarten S._____ (via QQ-Strasse) beträgt gemäss Google Maps rund 800 m und weist keine nennenswerten Höhendifferenzen aus. Ausge- hend von einer Gehgeschwindigkeit von 2,5 km/h beträgt die Gehzeit für die vorerwähnte Strecke rund 19 Minuten respektive rund 24 Minuten bei einer Gehgeschwindigkeit von 2,0 km/h. Bei einer Gehgeschwindigkeit von 3,0 km/h beträgt sie rund 16 Minuten (Gehzeit ausgerechnet mittels Lauf- rechner: https://www.sport-oesterreich.at/laufrechner; letztmals aufgerufen am 20. Dezember 2023). Der Schulweg verläuft entlang von Quartierstrassen, auf denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt. Zudem gibt es praktisch überall Trottoirs, die benützt werden können. Die Strassen sind übersichtlich und aufgrund deren Lage im Wohnquartier ist grundsätzlich mit geringem Ver- kehrsaufkommen zu rechnen. Hinsichtlich der Aussage der Beschwerdeführer, sie hätten auf ihrem Schulweg die QR-Strasse und die X-Strasse zu überqueren und dies sei aufgrund des Verkehrsauf- kommens im Zusammenhang mit dem Betrieb des Spitals gefährlich, ist entgegenzuhalten, dass die vorerwähnten Strassen keine Kantonsstrassen oder Strassen mit einer zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h sind, sondern Quartierstrassen mit Tempo 30 km/h. Zudem handelt es sich bei den vorgenannten Strassen nicht um die regulären Zufahrtsstrassen zum Spital Q._____. Der Ver- kehr zum Spital läuft hauptsächlich via QS-Strasse, QT-Strasse und QU-Strasse. Anzumerken ist zu- dem, dass die beiden Beschwerdeführer den Schulweg gemeinsam zurücklegen können. Dieses ge- meinsame Zurücklegen des gesamten Schulwegs dürfte bei der Einteilung der Beschwerdeführer einer der Gründe dafür gewesen sein, dass sie beide und nicht andere Kinder aus dem gleichen Quartier in den Kindergarten S._____ zugewiesen wurden. Überdies können sie einen Teil des Schulwegs je nach gewählter Strecke mit einem weiteren Kind (F._____) begehen. 7 von 10 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist der Schulweg in Bezug auf die Art des Schulwegs, die Zeitdauer und die Gefährlichkeit als zumutbar einzustufen, insbesondere nach einer mehrwöchigen "Einübungsphase" mit Hilfe der Eltern. In Bezug auf den Schulweg von der Kindertagesstätte H._____ zum Kindergarten S._____ ist, wenngleich er aufgrund der Praxis der Schulleitung der Kreisschule R._____ im konkreten Fall nicht massgebend ist, anzumerken, dass die Beschwerdefüh- rer Mittwochmittags und Freitagmittags mit dem Bus in die Kindertagesstätte H._____ transportiert werden. Würden sie am Mittwoch und am Freitag die "Frühbetreuung" der Kindertagesstätte H._____ nutzen, würden sie ebenfalls mit dem Bus in den Kindergarten chauffiert. Da dies aber nicht der Fall ist, werden sie an den vorgenannten Tagen am Morgen von einem Elternteil jeweils in den Kinder- garten begleitet. Hinsichtlich des Hin- und Rückwegs in den Turnunterricht ist anzumerken, dass das Turnen organisatorisch angepasst wurde, damit die Kinder entlastet werden können (vgl. Stellung- nahme der Schulleitung der Kreisschule R._____ vom 17. November 2023). Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Schulweg (V-Strasse in den Kindergarten S._____) für die beiden Beschwerdeführer zumutbar ist. 6. 6.1 Des Weiteren monieren die Beschwerdeführer, es sei nicht klar, weshalb sich die Kreisschule Q._____ weigere beziehungsweise sich geweigert habe, sie beide dem Kindergarten T._____ zuzu- weisen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet sie beide und nicht andere Kinder, die näher beim Kindergarten S._____ wohnen würden, dem Kindergarten T._____ zuteilt worden seien. Zudem sei auf ihre persönlichen Bedürfnisse, wie einen viel kürzeren und viel ungefährliche- ren Schulweg, das Zusammenbleiben mit den bisherigen Spielkameradinnen und Spielkameraden sowie den gleichen Schulweg wie das Nachbarskind G._____, nicht eingegangen worden, bezie- hungsweise es seien diese Argumente nicht den Interessen der Kreisschule R._____ bezüglich ihres planerischen Freiraums gegenübergestellt worden. Da keine Interessenabwägung vorgenommen worden sei und die planerische Freiheit über alles gestellt werde, erweise sich der Beschwerdeent- scheid des Schulrats des Bezirks Q._____ als unangemessen, unverhältnismässig und allenfalls so- gar willkürlich. Die Beschwerdeführer führen weiter aus, es sei der Kreisschule R._____ zuzumuten, im laufenden Schuljahr zwei Kinder weniger im Kindergarten S._____ zu unterrichten. Der Schulrat des Bezirks Q._____ habe im Beschwerdeentscheid selbst betont, es sei nur eine Frage der Zeit, bis die Schülerzahlen im I-Quartier wieder ansteigen beziehungsweise jene im H-Quartier sinken wür- den. Ein einziger Weg- oder Zuzug einer kinderreichen Familie stelle alle vorliegenden Schülerzah- len auf den Kopf. Diese korrekten Fakten würden den "planerischen Freiraum", den der Schulrat als sehr gewichtiges Argument zubillige, als nicht stichhaltig erscheinen lassen. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid würdige die Betreuungssituation ihrer Eltern nicht. Der Vater könne aufgrund seiner Arbeit für ihre Betreuung nicht fest eingeplant werden. Die Mutter müsse sich als selbstständige Rechtsanwältin mindestens drei Tage pro Woche in QV._____ aufhalten. Die Mutter könnte sie beide an drei Tagen in den Kindergarten begleiten und dann weiter zum Bahnhof gehen. Jedoch müsse die Mutter jeweils am Morgen eine gute Stunde mit ihnen zu- sammen im Kindergarten verweilen, bevor sie sich beruhigt hätten. 6.2 Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass die Schulleitung der Kreisschule R._____ bei der Zutei- lung in einen bestimmten Kindergarten die Kriterien: Zumutbarkeit des Schulwegs, Anzahl Abteilun- gen an den einzelnen Standorten, Wohnadressen der Kinder, Klassengrösse, gute Durchmischung und die Möglichkeit, einen Teil des Schulwegs mit mindestens einem anderen Kind zurückzulegen, angewendet hat (vgl. Stellungnahme der Schulleitung der Kreisschule R._____ vom 6. Oktober 2023). Nur zurückhaltend gewichtet wird hingegen die Beständigkeit eines aufgebauten privaten so- zialen Umfelds (vgl. Stellungnahme der Schulleitung der Kreisschule R._____ vom 28. September 2023). Als sachfremde Kriterien, die keine Berücksichtigung finden, gelten individuelle Faktoren wie 8 von 10 ein Hauskauf und der Ort einer Arbeitstätigkeit in einem anderen Kanton (vgl. Stellungnahme der Schulleitung der Kreisschule R._____ vom 20. Juli 2023). Die von der Kreisschule R._____ definier- ten Kriterien sind nachvollziehbar und sachgerecht. 6.3 Um allen Schülerinnen und Schülern vergleichbare Unterrichtsbedingungen zu bieten, kommen der Zumutbarkeit des Schulwegs und den ausgeglichenen Klassengrössen eine zentrale Bedeutung zu und sind bei der Einteilung der Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Es liegt sowohl im Interesse der unterrichteten Kinder als auch der Lehrpersonen, wenn die Kindergartenklassen so ausgeglichen be- ziehungsweise auch zahlenmässig so klein wie möglich zusammengesetzt sind. Im Interesse aller Kinder liegt auch eine sprachliche und kulturelle Durchmischung. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Schulplanung und an zahlenmässig ausgewogenen Klassen ist insgesamt höher zu ge- wichten als das private Interesse einzelner Kinder oder deren Eltern an der Zuteilung in einen be- stimmten Kindergarten. In Bezug auf die Klassengrössen an den Kindergärten T._____ und S._____ kann der Stellung- nahme der Kreisschule R._____ vom 20. Juli 2023 entnommen werden, dass für das Schuljahr 2023/24 je zwei Kindergartenabteilungen geführt werden, wobei die Anzahl Kinder im Kindergarten S._____ I fünf beziehungsweise S._____ II acht und im Kindergarten T._____ I zwölf beziehungs- weise T._____ II acht beträgt. Von einer Zuteilung der Beschwerdeführer in den Kindergarten T._____ wurde deshalb abgesehen, weil dies zu einem grösseren Ungleichgewicht (total 22 Kinder im Kindergarten T._____ und elf Kinder im Kindergarten S._____) geführt hätte. In casu überwiegt somit das öffentliche Interesse an möglichst gleich grossen Abteilungen gegenüber den geltend ge- machten privaten Interessen der Beschwerdeführer und deren Eltern. Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführer, sie würden sich seit ihrem Eintritt in den Kindergar- ten S._____ beharrlich weigern, allein dort zu sein und ihre Mutter müsse jeweils eine gute Stunde mit ihnen im Kindergarten verweilen, ist festzuhalten, dass diese Problematik mit grosser Wahr- scheinlichkeit nicht mit dem Kindergarten S._____ zusammenhängt, sondern mit der Tatsache, dass sie neu in einen Kindergarten eingetreten sind und ihnen die Trennung von ihren Bezugspersonen schwergefallen sein mag. In der Zwischenzeit sind seit dem Eintritt in den Kindergarten mehrere Mo- nate vergangen und es ist davon auszugehen, dass sich die persönliche Situation für die beiden Be- schwerdeführer inzwischen verbessert hat. Die Kreisschule R._____ hat im Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks Q._____ und im vorliegen- den Verfahren die Beweggründe, weshalb die Beschwerdeführer in den Kindergarten S._____ zuge- wiesen wurden, nachvollziehbar und sachlich begründet. Bei den Beschwerdeführern liegen objektiv betrachtet keine Gründe oder Umstände vor, die für eine Umteilung in den Kindergarten T._____ sprechen. 6.4 Gestützt auf die gemachten Ausführungen wird festgehalten, dass der verfassungsmässige An- spruch der beiden Beschwerdeführer auf ausreichenden Grundschulunterricht durch die Zuweisung in den Kindergarten S._____ nicht verletzt wurde. Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfäng- lich abzuweisen. 7. Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Im vorlie- genden Verfahren sind die Verfahrenskosten daher den Beschwerdeführern beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Aufgrund des geringfügigen Ver- fahrensfehler im vorinstanzlichen Verfahren ist es gerechtfertigt, die Staatsgebühr um einen Drittel zu 9 von 10 kürzen; statt auf Fr. 1'500.– wird sie auf Fr. 1'000.– festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Parteikosten ersetzt. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 644.40, insgesamt Fr. 1'644.40, werden den Beschwerdeführern beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 10 von 10