2.3.3), weshalb sie gezwungen war, die vorliegende Beschwerde einzureichen, damit ihr überhaupt ein faires Verfahren zu Teil wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Prüfungskommission der Höheren Fachschule Podologie vom 4. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit an das Bildungszentrum Berufs- und Weiterbildung Zofingen (BZZ), Prüfungskommission, zur erneuten Prüfungsabnahme unter Auflagen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat gehen zulasten der Staatskasse. 3.