Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten gemäss § 31 Abs. 2 VRPG nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen. Mit der Gutheissung des Eventualantrags wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Kosten werden anteilsmässig aufgeteilt. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in casu zu halbieren. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden infolge fehlender Neubeurteilung der Anspruch der Beschwerdeführerin auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt (vgl. Erw. 2.3.3), weshalb sie gezwungen war, die vorliegende Beschwerde einzureichen, damit ihr überhaupt ein faires Verfahren zu Teil wurde.