Demgemäss ist der Rekursentscheid der Prüfungskommission vom 4. April 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Eventualantrags zu gestatten, die praktische Prüfung im Sinne der Erwägungen (vgl. Erw. 3.4) ein zweites Mal zu wiederholen. Dem Hauptantrag kann demgegenüber nicht stattgegeben werden, da der monierte, erneute Verfahrensfehler nicht automatisch dazu führen kann, die Prüfung als bestanden zu qualifizieren. Dies wäre klarerweise anders, wenn sich das Prüfungsresultat beispielsweise auf eine fehlerhafte Addition von Bewertungspunkten hätte zurückführen lassen. 5.