• Die Beschwerdeführerin ist durch die Beschwerdegegnerin frühzeitig unter Einräumung einer angemessenen Vorbereitungszeit über den angesetzten Prüfungstermin sowie über die Details betreffend den Prüfungshergang zu informieren. 10 von 11 • Die Begleitung und Beurteilung der Wiederholungsprüfung hat durch zwei qualifizierte, unabhängige Prüfungsexpertinnen respektive Prüfungsexperten, die bislang in keiner Weise in vorliegende Angelegenheit involviert waren, zu erfolgen.