Zwecks Gewährleistung eines effizienten und fairen Verfahrens werden demgemäss vor dem Hintergrund der langen Prozessdauer sowie der Vielzahl an involvierten und damit befassten Personen in vorliegender Angelegenheit für die Durchführung der Wiederholungsprüfung folgende Auflagen festgelegt: • Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist so anzusetzen, dass der Beschwerdeführerin das Prüfungsresultat noch vor Ablauf des Jahres 2023 mitgeteilt werden kann.