Um den Besonderheiten des Einzelfalls besser gerecht zu werden, kann es angebracht sein, Verfügungen mittels Nebenbestimmungen wie Auflagen zu konkretisierten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 13 N 906 ff.). Bei der Verfügung von Auflagen ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu folgen, denn der Erlass eines Entscheids mit Auflagen ist dann zulässig, wenn die Auflagen darauf abzielen, den Zweck des Entscheids zu erreichen, ohne über das Erforderliche hinauszugehen.