Dementsprechend wird auf eine Rückweisung verzichtet, da sie einem formalistischen Leerlauf gleichkommend zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die es zu vermeiden gilt, zumal nach erfolgter Neubeurteilung eine neuerliche Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin nicht auszuschliessen ist (vgl. Urteil 8C_682/2020 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021 Erw. 3.1.2 mit Hinweisen; Urteil I 525/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 Erw. 3.2). 3.3