Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass keine Neubeurteilung durch die korrekt zusammengesetzte Behörde erfolgt ist, da es sich beim angefochtenen Entscheid um eine praktisch wortgetreue Übernahme des vorangehenden Entscheids, der nicht in korrekter Besetzung gefällt wurde, handelt. Damit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf richtige Zusammensetzung der Behörde erneut verletzt. In der Folge ist der Rekursentscheid vom 4. April 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2