Mit der wortwörtlichen Übernahme eines Entscheids, der in nicht korrekter Besetzung erfolgt ist, hat die einstweilen richtig zusammengesetzte Prüfungskommission (vgl. Erw. 2.2.3) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die richtige Zusammensetzung der Behörde nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft erneut verletzt. Denn naturgemäss setzt dieser Anspruch voraus, dass der Entscheid tatsächlich durch das korrekt zusammengesetzte Gremium ausgearbeitet wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Heilung des Mangels grundsätzlich ausgeschlossen. Das verfassungsmässige Recht auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur.