Indem der angefochtene Rekursentscheid vom 4. April 2022 nur sehr geringfügig vom ersten Rekursentscheid vom 29. August 2019 abweicht, erscheint eine Mitwirkung der neuen Mitglieder der Prüfungskommission im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Ausarbeitung des Rekursentscheids praktisch inexistent. Dabei ist unerheblich, dass D._____ als bisheriges Mitglied der Prüfungskommission bereits an der Erarbeitung des Rekursentscheids vom 29. August 2019 beteiligt war, zumal die Beweiswürdigung stets Sache der zuständigen Gesamtbehörde ist und nicht an einzelne Behördenmitglieder oder Sachbearbeiter delegiert werden darf (vgl. KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N 722).