Seitens des Bundesgerichts wurde entschieden, dass der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2019 zur Neubeurteilung an die Prüfungskommission zurückzuweisen sei und diese in einer ordnungsgemässen Besetzung über die praktische Schlussprüfung erneut zu befinden habe. Die Prüfungskommission muss demnach in vollständiger Besetzung – das heisst mit (mindestens) drei Mitgliedern – entscheiden. Zudem muss es sich bei der Prüfungskommission um ein Fachgremium handeln, indem die Mehrheit der Mitglieder über entsprechende berufliche Fähigkeiten verfügt (vgl. Urteil 2D_39/2021 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2022 Erw. 4.4 ff.).