Der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verlangt, dass unter Vorbehalt einer abweichenden Ordnung alle beim Entscheid mitzuwirken haben, sofern eine Behörde aus einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern besteht. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (vgl. BGE 137 I 340 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). 2.3.3