Vielmehr hätte sie an zahlreichen Stellen Ergänzungen und sogar kleinere Korrekturen vorgenommen (Beschwerdeantwort, S. 3) Die Prüfungskommission habe in ordentlicher, notabene nicht mehr gleicher Zusammensetzung einen neuen Entscheid gefällt, so wie es das Bundegericht vorgegeben habe (Beschwerdeantwort, S. 8). In vielen Bereichen sei die Prüfungskommission aber zu denselben Schlussfolgerungen gekommen wie die "alte" Prüfungskommission, denn die Grundlage der ganzen Bewertung sei bekanntlich das gleiche Bewertungsprotokoll gewesen (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2022, S. 3). 2.3.2