Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Prüfungskommission in erster Linie zum Rekurs vom 6. Juli 2019 habe Stellung beziehen müssen, daher sei die Aussage der Beschwerdeführerin betreffend die grosse Aktenlage des bereits drei Jahre andauernden Verfahrens obsolet. Dass es nicht möglich sei, innert vier Tagen einen 21 Seiten umfassenden Entscheid auszuarbeiten, sei eine Parteibehauptung (Beschwerdeantwort, S. 7). Die Prüfungskommission hätte aus Effizienz- und Kostengründen entschieden, Textbausteine aus dem ersten Entscheid vom 29. August 2022, die für sie ebenfalls eindeutig und klar seien, zu übernehmen.