Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid festgestellt, dass der Entscheid vom 29. August 2019 nicht in korrekter Besetzung gefällt worden sei und die Vorinstanz dadurch ihren Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde verletzt habe. Daher hätte der Entscheid vom 29. August 2019 nicht vorab beigezogen werden dürfen, sondern die korrekt zusammengesetzte Prüfungskommission hätte neu und unabhängig entscheiden müssen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2022, S. 3). Insgesamt sei dieser zweite Entscheid durch die Vorinstanz nicht unparteiisch und nicht in einer ordentlichen Zusammensetzung ausgearbeitet worden, weshalb ihr Anspruch auf faires Verfahren verletzt sei.