7 von 11 in ihrem Namen aus dem Rekursentscheid vom 29. August 2019 ohne Korrektur übernommen worden, weshalb augenscheinlich sei, dass der alte Entscheid eins zu eins als Vorlage übernommen worden sei (Beschwerde, S. 4). Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid festgestellt, dass der Entscheid vom 29. August 2019 nicht in korrekter Besetzung gefällt worden sei und die Vorinstanz dadurch ihren Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde verletzt habe.