Für die Ausarbeitung des schriftlichen Entscheids von 21 Seiten seien ab Fällung des Entscheids vier Tage benötigt worden, wovon zwei auf das Wochenende gefallen seien. Inhaltlich sei der Entscheid mit wenigen Ergänzungen identisch mit dem vorangehende Rekursentscheid vom 29. August 2019 (Beschwerde, S. 6). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass lediglich einige Textbausteine übernommen worden seien, sei falsch. Wenn man die Entscheide nebeneinanderlege, werde offensichtlich, dass nur einzelne Sätze geändert oder hinzugefügt worden seien (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2022, S. 3). So sei auch der Schreibfehler