Indem die Prüfungskommission sich mit D._____, B._____ und F._____ aus zwei Podologinnen und einer Fachperson aus dem Bereich Bildung zusammensetzt, ist diese mit ausreichend fachlichen Kompetenzen ausgestattet. Denn für die Ausgestaltung als Fachgremium ist es nicht zwingend notwendig, dass alle Mitglieder der Prüfungskommission Fachpersonen aus dem Bereich der Podologie sind, sondern es reicht aus, wenn die Mehrzahl der Mitglieder über entsprechende berufliche Fähigkeiten verfügen erfüllt (vgl. Urteil 2D_39/2021 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2022 Erw. 4.6). 2.3 2.3.1