Es besteht somit kein Anspruch auf Neubefassung infolge neuer Erkenntnisse. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Rekursverfahren anwaltlich vertreten war, weshalb ohne Weiteres angenommen werden kann, dass ein Anspruch auf Neubefassung auch nicht aus Gründen einer damals bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit gegeben ist. Die Rüge der Ausstandspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Rekursentscheid vom 28. Oktober 2018 erweist sich damit als verspätet.