Mit Blick auf den Rekursentscheid vom 28. Oktober 2018 sei erwähnt, dass dieser nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist nicht ausgeschlossen, dass eine Verwaltungsbehörde auf ein neues Gesuch eintritt, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 Erw. 2.1 mit Hinweis). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist freilich nicht beliebig zulässig.