Hingegen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Mitwirkung der an einem aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen bei der Neubeurteilung einer Sache für sich allein kein Fall unzulässiger Vorbefassung, mithin kein Ausstandsgrund. Somit gelten unter Vorbehalt besonderer Umstände die an einem aufgehobenen Urteil beteiligten Gerichtspersonen im neuen unterinstanzlichen Verfahren nicht als befangen (vgl. Urteil 4A_10/2020 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2020 Erw. 3.4). Grundsätzlich kann von Mitgliedern einer Behörde erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln.