Im Fall einer Rückweisung wird die Angelegenheit zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Mitglieder der Vorinstanz sind jedoch nicht automatisch von der erneuten Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein konkreter Ausstandsgrund vor. Ein Ausstandsgrund kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Mitglied der Vorinstanz in der Zwischenzeit eine persönliche Beziehung zu einer der Parteien entwickelt hat oder wenn sich seine finanziellen Interessen geändert haben.