__ jedoch nicht am Erlass des Rekursentscheids vom 4. April 2022 im Sinne von § 16 VRPG beteiligt. Hinzu kommt, dass es sich beim Verfahren betreffend die Einsetzung der Mitglieder der Prüfungskommission nicht um eine eigentliche Wahl handelt, sondern gemäss Art. 13 Reglement QV lediglich um eine Einsetzung in Absprache mit dem SPV (vgl. Erw. 2.1.2). Die derartige Ausgestaltung dieses Verfahrens spricht dafür, dass die Aufgabe des SPV in erster Linie darin besteht, die fachliche Befähigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu bestätigen (vgl. Urteil 2D_39/2021 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2022 Erw. 4.6). Eine Ausstandspflichtverletzung von C.___