Die in § 16 VRPG genannten Gründe sind grundsätzlich obligatorische Ausstandsgründe, welche von Amtes wegen zu beachten sind und zum Ausstand führen, ohne dass es einer Geltendmachung durch Beteiligte bedarf. Dies gilt zumindest für jene Fälle, in welchen sich der Anschein der Befangenheit objektiv ohne weiteres bejahen lässt. 2.2.3