Am Erlass von Entscheiden darf gemäss § 16 Abs. 1 VRPG unter anderem nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wer Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist, deren Entscheid angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am angefochtenen Entscheid beteiligt war (lit. d) oder wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. e).