Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben Parteien eines öffentlichen Verfahrens Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Aus dieser Garantie folgt unter anderem der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörden, das heisst der Personen, die an einem Entscheid dieser Behörde beteiligt sind (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 529 f.).