Die Beschwerdegegnerin führt hierzu sinngemäss aus, der Bildungsanbieter habe beim Start des ersten Bildungsganges im Jahr 2012 entschieden, dass zwei der drei Mitglieder der Prüfungskommission erfahrene und ausgewiesene Fachleute aus dem Podologiebereich sein sollen. F._____ stamme nicht aus dem Podologiebereich und könne als ehemaliger Konrektor der Berufsfachschule R._____ die gewünschte Aussensicht in die Prüfungskommission einbringen. Es bestünden zwischen ihm und der Beschwerdeführerin keine Befangenheitsgründe (Beschwerdeantwort, S. 7). Die