Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es fragwürdig sei, ob die Einsetzung des Ersatzmitglieds unabhängig und objektiv erfolgt sei, zumal F._____ als diejenige Person, die in den Ausstand habe treten müssen, sowie G._____ als im Verfahren involvierte Person bei der Einsetzung mitgewählt hätten (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2022, S. 8). Vor dem Hintergrund, dass F._____ eine völlig unbekannte Person sei, sei es zudem weder möglich, seine fachliche Kompetenz noch eine allfällige Befangenheit respektive Ausstandsgründe zu überprüfen.