Dabei muss die Bekanntgabe so früh wie möglich, spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid erfolgen (vgl. BGE 128 V 82 Erw. 3b). Mit der Nennung der Personen, die bei der Beurteilung mitgewirkt haben, auf dem Rekursentscheid vom 4. April 2022 sind damit die Anforderungen an die Bekanntgabe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt. 2.2 2.2.1